Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Karl Meisenbach KG
1. Geltung
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen der Karl Meisenbach KG (nachfolgend: Verkäufer) gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Käufer). Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Lieferung und Verzug
3.1 Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.3 Teillieferungen und Teilleistungen des Verkäufers sind in zumutbarem Umfang zulässig. Im Falle von kundenspezifischen Sonderanfertigungen kann aus produktionsbedingten Gründen die tatsächliche Liefermenge die Bestellung um bis zu 10% unter- oder überschreiten.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.5 Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des Wertes der in Verzug befindlichen Ware. Will der Käufer darüber hinaus von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.
3.6 Konstruktions- oder Formänderungen sowie Abweichungen im Farbton bleiben währendder Lieferzeit vorbehalten, soweit die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
4. Versand, Gefahrübergang und Verpackung
4.1 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.
Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und
umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
4.2 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften des § 447 Abs. 1 BGB, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.3 Eine Rücknahme von Einwegverpackungen kommt nicht in Betracht, soweit ein Duales System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind und das von den zuständigen Behörden nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) anerkannt worden ist.
Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, seiner Rücknahmepflicht dadurch nachzukommen, daß er bei der Entsorgung von Verpackungen, insbesondere Transportverpackungen, ein geeignetes Entsorgungsunternehmen als Dritten im Sinne des § 11 der Verpackungsverordnung einschaltet.
4.4 Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben.
4.5 Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in EURO zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer. Eventuelle Skontizusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten des Käufers.
5.2 Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen
5.3 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.4 Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Verkäufer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.6 In den Fällen der Absätze 5.3 und 5.5 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 6.4) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Absatz 5.3 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.7 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
6.2 Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen 6.4 und 6.5 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.3 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
6.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in Absatz 5.4 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten - sofern der Verkäufer dies nicht selbst tut - und ihm die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten
Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.1 Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 7 Tagen dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
7.2 Angaben des Verkäufers zu den Produkten und Leistungen sind lediglich Beschaffenheitsangaben, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestimmte Eigenschaften des Produktes oder der Leistung zusichert oder garantiert. Die technischen Daten und Beschreibungen von Produkten in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder eine entsprechende Garantie dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne oder eine Garantie ist nur dann gegeben, wenn der Verkäufer die jeweiligen Angaben als solche schriftlich bestätigt
7.3 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von dem Verkäufer Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) durch den Verkäufer oder seines Erfüllungsgehilfen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Falls der Verkäufer die Mangelbeseitigung verweigert oder den Mangel innerhalb von 30 Tagen nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitere oder andere als die vorstehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst oder an Rechtsgütern des Bestellers entstanden sind, wie beispielsweise entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden, sind – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8 - ausgeschlossen, soweit der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, den schadensauslösenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für pflichtwidrige Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.4 Zur Nacherfüllung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
7.5 Diese Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer beginnen mit Ablieferung der Sache und verjähren in 12 Monaten. Sie sind nicht übertragbar. Ist ein weiterer Kunde in der Lieferkette ein Verbraucher, so werden die Ansprüche des Kunden nach § 478 BGB von der vorstehenden Regelung nicht berührt.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Die Haftung des Verkäufers aus Gewährleistung ist in Ziffer 7 geregelt. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Kunden. Die Ersatzpflicht des Verkäufers ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
8.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der pflichtwidrigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschlandgeltende Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.2 DerVerkäufer behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern. Die neuen Geschäftsbedingungen werden zwischen dem Verkäufer und dem Kunden auch im Falle einer längeren andauernden Geschäftsverbindung ab der Bestellung verbindlich, die der Kunde nach Erhalt eines Hinweises auf die neuen Geschäftsbedingungen bei dem Verkäufer aufgibt.
10.3 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Fischbachtal/Niedernhausen,
Gerichtsstand ist Dieburg



